FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wann und auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter (nachfolgend: Nationale Stelle) gegründet und was sind ihre Zuständigkeiten?

Die Einrichtung der Nationalen Stelle geht auf das Zusatzprotokoll (OPCAT) vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 zurück. Deutschland hat das Zusatzprotokoll am 20. September 2006 unterzeichnet und mit Zustimmungsgesetz vom 26. August 2008 in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Die Nationale Stelle vereint unter ihrem Dach die Bundesstelle und die Länderkommission zur Verhütung von Folter. Die Bundesstelle ist für alle Orte der Freiheitsentziehung im Kompetenzbereich des Bundes (Hafteinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls) zuständig. Die Länderkommission ist für alle Orte der Freiheitsentziehung im Kompetenzbereich der Länder zuständig. Hierzu gehört die weit überwiegende Anzahl der betroffenen Orte, vor allem Justizvollzugsanstalten, Dienststellen der Polizei und Einrichtungen der Psychiatrie, aber auch Abschiebehafteinrichtungen und freiheitsentziehende Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Alten- und Pflegeheime.

Mit Organisationserlass des Bundesministeriums der Justiz vom 20. November 2008 wurde die Bundesstelle geschaffen. Die Länderkommission wurde durch einen zwischen allen Bundesländern geschlossenen Staatsvertrag vom 25. Juni 2009 eingerichtet, der am 1. September 2010 in Kraft getreten ist.

Was ist das OPCAT?

Das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Optional Protocol  to the Convention Against Torture – OP-CAT) sieht vor, durch die Einrichtung nationaler Präventionsmechanismen den Schutz vor Folter und Misshandlung zu verstärken. Zudem wurde durch das Zusatzprotokoll ein UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter (Subcommittee on the Prevention of Torture - SPT) eingerichtet, der durch regelmäßige Besuche von Orten der Freiheitsentziehung in den Vertragsstaaten zur Verhinderung von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung beiträgt. Die Nationalen Präventionsmechanismen ergänzen die Arbeit des UN-Unterausschusses in den einzelnen Ländern ihrerseits durch präventive Besuche von Orten der Freiheitsentziehung.

Was ist Folter?

Artikel 1 Abs. 1 der UN-Antifolterkonvention definiert Folter als jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund. Diese Schmerzen oder Leiden müssen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Nicht vom Begriff der Folter  umfasst sind Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.

Was sind "Orte der Freiheitsentziehung" im Sinne des Zusatzprotokolls?

Nach dem Zusatzprotokoll erstreckt sich die Zuständigkeit der nationalen Präventionsmechanismen auf alle „Orte der Freiheitsentziehung“, die der Hoheitsgewalt und Kontrolle des Staates unterstehen. Dabei handelt es sich nach Artikel 4 um Orte, an denen Personen entweder aufgrund der Entscheidung  einer Behörde, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem bzw. stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann. Freiheitsentziehung bedeutet in diesem Zusammenhang jede Form des Festhaltens oder der Haft, sowie die durch eine Justiz-, Verwaltungs- oder sonstige Behörde angeordnete Unterbringung einer Person in einer öffentlichen oder privaten Gewahrsamseinrichtung, die diese nicht nach Belieben verlassen darf.

Warum wurde in Deutschland ein Nationaler Präventionsmechanismus eingerichtet?

Bisher verfügte Deutschland über keine Institution, die den Vorgaben des Zusatzprotokolls zur UN-Antifolterkonvention als nationaler  Präventionsmechanismus entsprach. Die in Deutschland vorhandenen Einrichtungen (z.B. Psychiatriekommissionen, Ombuds-institutionen) decken allenfalls Teilbereiche ab. Mit der Nationalen Stelle wurde ein Mechanismus geschaffen, der sämtliche Bereiche umfasst, und durch ein flächendeckendes, anlassunabhängiges Besuchssystem zur Verhinderung von Folter und Misshandlung beiträgt.

Wie ist die Nationale Stelle organisiert?

Die Nationale Stelle besteht aus der Bundesstelle und der Länderkommission. Sie ist weder eine Nichtregierungsorganisation, noch eine staatliche Behörde. Sie ist vielmehr eine unabhängige Einrichtung zur Verhütung von Folter und Misshandlung. Sie ist der nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls zur UN-Antifolterkonvention eingerichtete nationale Mechanismus zur Verhütung von Folter. Nur organisatorisch ist die Nationale Stelle der Kriminologischen Zentralstelle e.V. (KrimZ), einer Forschungs- und Dokumentationseinrichtung des Bundes und der Länder in Wiesbaden angegliedert. Die Kriminologische Zentralstelle hat keinen Einfluss auf den Inhalt der Arbeit der Nationalen Präventionsstelle.

Was sind die Aufgaben der Nationalen Stelle?

Die Nationale Stelle hat die Aufgabe, zur Verhütung von Folter und Misshandlung regelmäßig Orte der Freiheitsentziehung im Sinne des Zusatzprotokolls zur UN-Antifolterkonvention aufzusuchen. Sie soll auf vorgefundene Missstände aufmerksam machen und den betroffenen Behörden gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge unterbreiten. Die Nationale Stelle berichtet jährlich über ihre Tätigkeit an die Bundesregierung, die Landesregierungen, den Bundestag und die Länderparlamente. Darüber hinaus kann die Nationale Stelle auch Empfehlungen zu bestehenden oder im Entwurf befindlichen Rechtsvorschriften aussprechen.

Wie wird die Unabhängigkeit der Nationalen Stelle garantiert?

Die ehrenamtlichen Mitglieder der Nationalen Stelle sind unabhängig tätig, sie unterstehen weder einer Fach- noch einer Rechtsaufsicht durch den Bund oder die Länder. Sie sind nicht weisungsgebunden und können nur unter den strengen Voraussetzungen des Deutschen Richtergesetzes vorzeitig abberufen werden.

Wie wird die Nationale Stelle finanziert?

Die Finanzierung der Nationalen Stelle wird zu 1/3 vom Bund und zu 2/3 anteilig von den Ländern getragen. Die Verwaltung und Zuteilung der finanziellen Mittel obliegt dem Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa.

Wie arbeiten die Bundesstelle und die Länderkommission zusammen?

Beide Einrichtungen bilden als Nationale Stelle gemeinsam den deutschen Mechanismus zur Verhütung von Folter nach dem Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention. Die Bundesstelle und die Länderkommission arbeiten deshalb eng zusammen und greifen auch auf dieselben Sach- und Personalmittel zurück. Außerdem erstellen beide gemeinsam jährlich einen Tätigkeitsbericht. Die Zusammenarbeit der Bundesstelle und der Länderkommission als Nationale Stelle ist in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Welche Rechte haben die Mitglieder der Nationalen Stelle?

Die Mitglieder der Nationalen Stelle haben das Recht auf ungehinderten und unbeschränkten Zugang zu allen Gewahrsamseinrichtungen, zu allen in Gewahrsam befindlichen Personen und zu allen diesbezüglichen Informationen. Das Recht auf Zugang zu allen in Gewahrsam befindlichen Personen schließt auch das Recht ein, mit diesen Personen vertrauliche Gespräche zu führen. Zudem haben die Mitglieder der Nationalen Stelle das Recht, selbst darüber zu entscheiden, welche Orte besucht werden und mit welchen Personen Gespräche geführt werden. Schließlich haben die Mitglieder der Nationalen Stelle nach dem Zusatzprotokoll das Recht, jederzeit in Kontakt mit dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter zu stehen, ihm Informationen zu übermitteln und mit ihm zusammenzutreffen.

Wer nimmt an den Besuchen der Nationalen Stelle teil?

Abhängig davon, ob die zu besuchende Einrichtung unter Bundes- oder Länderkompetenz fällt, werden die Besuche durch die ehrenamtlichen Mitglieder der Bundesstelle oder der Länderkommission durchgeführt und von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der Geschäftsstelle begleitet.

Darüber hinaus kann sich die Nationale Stelle bei ihren Besuchen von unabhängigen Expertinnen und Experten sowie Dolmetscherinnen und Dolmetschern begleiten lassen.

Wie laufen Besuche der Nationalen Stelle in der Regel ab?

Zu Beginn eines Besuchs führt das Besuchsteam der Nationalen Stelle ein Gespräch mit der Leitung der besuchten Einrichtung, in dem Besuchszweck und Vorgehensweise erläutert werden. Anschließend findet eine Begehung der Einrichtung statt, bei der die verschiedenen Gewahrsamsbereiche besichtigt werden. Es werden Einzelgespräche sowohl mit Mitarbeitenden, als auch mit Personen, denen die Freiheit entzogen ist, geführt. Anlassbezogen werden auch Gespräche mit der Personalvertretung, medizinischem und seel-sorgerischem Personal vor Ort geführt. Die Nationale Stelle nimmt außerdem Einsicht in relevante Dokumentationen und Unterlagen betreffend Haft/Gewahrsam/Unterbringung und in sonstige begleitende Unterlagen. In einem Abschlussgespräch mit der Dienststellenleitung werden vorläufige Ergebnisse des Besuchs sowie das weitere Vorgehen erläutert.

Erfolgen die Besuche angekündigt oder unangekündigt?

Die Nationale Stelle kann Besuche sowohl angekündigt als auch unangekündigt durchführen. Sie hat ihre Besuche bisher in der Regel kurzfristig angekündigt. Die Mitglieder der Länderkommission verfügen über ein Begleitschreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa. Die Mitglieder der Bundesstelle legitimieren sich im Bedarfsfalle mittels eines Schreibens des Bundesministeriums des Innern bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung.

Wie bzw. wem werden die Empfehlungen der Nationalen Stelle bekannt gegeben und wie wird ihre Umsetzung überwacht?

Im Anschluss an einen Besuch der Nationalen Stelle wird ein Bericht erstellt, der sowohl der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes bzw. der Länder als auch der besuchten Einrichtung selbst übermittelt wird. Diese nimmt zu den Empfehlungen Stellung und tritt mit der nationalen Stelle in einen Dialog über deren Umsetzung ein. Außerdem ist die Nationale Stelle verpflichtet, jährlich über ihre Tätigkeit an die Bundesregierung, die Landesregierungen, den Deutschen Bundestag und die Länderparlamente zu berichten. In diesem Jahresbericht hält die Nationale Stelle die wesentlichen Besuchsergebnisse und die Umsetzung ihrer Empfehlungen fest.  Bei einem erneuten Besuch einer Einrichtung kann die Nationale Stelle die Umsetzung der Empfehlungen zudem selbst überprüfen.

Kann die Nationale Stelle Einzelbeschwerden nachgehen?

Die Nationale Stelle hat nach internationalem und deutschem Recht ausschließlich die Aufgabe, präventiv im Sinne der Verhütung von Folter tätig zu werden. Die Nationale Stelle ist keine Ombuds- oder Beschwerdeinstanz für Einzelpersonen. Informationen über Einzelfälle sind für die Arbeit der Nationalen Stelle dennoch von großer praktischer Relevanz. Sie werden als Hintergrundinformationen für offizielle Besuche genutzt und können zudem Einfluss auf die Auswahl von Besuchsorten bzw. die Schwerpunktsetzung haben.

Wie kann man der Nationalen Stelle Informationen über einzelne Sachverhalte zukommen lassen und wie wird die Vertraulichkeit gewährleistet?

Für Anfragen jeglicher Art  kann die Nationale Stelle über ihre E-Mail Adresse info@nationale-stelle.de kontaktiert werden. Anonyme Hinweise können über das Kontaktformular auf der Homepage weitergegeben werden, bei dem  keinerlei persönliche Daten erfragt werden oder auf dem Postweg an folgende Adresse versandt werden:

Nationale Stelle zur Verhütung von Folter
Luisenstraße 7
65185 Wiesbaden

Generell werden jegliche Informationen, die die Nationale Stelle erhält, absolut vertraulich behandelt.

Welche rechtlichen Maßstäbe legt die Nationale Stelle der Überprüfung von Orten der Freiheitsentziehung zugrunde?

Die Nationale Stelle legt bei ihren Besuchen vor allem geltendes deutsches Recht und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Bundes- und Oberlandesgerichte zugrunde. Außerdem bezieht die Nationale Stelle die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ebenso wie die Empfehlungen des UN-Ausschusses gegen Folter (CAT) und des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) sowie des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) in ihre Entscheidungsfindung mit ein.

Welche internationalen Einrichtungen befassen sich mit der Verhütung von Folter?

Was ist das SPT?
Das SPT (Subcommittee on Prevention of Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) ist der Unterausschuss zur Verhütung von Folter und anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen.
Das SPT wurde auf Grundlage des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe gegründet und hat zwei operative Hauptfunktionen: Zum einen trägt es durch regelmäßige Besuche von Orten der Freiheitsentziehung in den Vertragsstaaten zur Verhinderung von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei und zum anderen berät und unterstützt es die Nationalen Präventionsmechanismen in ihrer Arbeitsweise.
https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/OPCAT/Pages/OPCATIndex.aspx

Was ist das CAT?
Das CAT (Committee Against Torture) wurde auf Grundlage des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eingerichtet. Das aus zehn unabhängigen Sachverständigen bestehende Kontrollorgan überwacht die Umsetzung des UN-Übereinkommens durch die Vertragsstaaten. Alle vier Jahre haben die Vertragsstaaten Berichte über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Erfüllung ihrer aus dem Übereinkommen hervorgehenden Verpflichtungen getroffen haben. Das CAT prüft die von den Vertragsstaaten eingereichten Staatenberichte.
https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/CAT/Pages/CATIndex.aspx

Was ist das CPT?
Das CPT (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) ist das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Es wurde auf Grundlage der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eingerichtet.
Dieses spezialisierte unabhängige Überwachungsgremium des Europarates besteht aus unabhängigen, unparteiischen Expertinnen und Experten, die Besuche an Orten der Freiheitsentziehung in allen Mitgliedsstaaten des Europarats durchführen und Standards aufstellen.
https://www.coe.int/en/web/cpt/home

Was ist das APT?
Das APT (Association for the Prevention of Torture) ist eine regierungsunabhängige internationale Organisation zur Verhinderung von Folter und Misshandlung. Es hat seinen Sitz in Genf und unterstützt die Arbeit von Präventionsmechanismen mit Erfahrung und Fachwissen, beispielsweise mit der Bereitstellung von Handbüchern zur Entwicklung harmonisierter Standards und der Organisation von sachdienlichen Workshops.
https://www.apt.ch/en

Ist eine ehrenamtliche Mitarbeit/Praktikum möglich?

Die Möglichkeit, ehrenamtlich oder im Rahmen eines Praktikums für die Nationale Stelle tätig zu werden, ist derzeit nicht gegeben.